
Rekultivierungsgeschichte
Die Rekultivierung im rheinischen Braunkohlenrevier hat eine lange Tradition. Erste Auflagen und Aufforderungen zur Rekultivierung führen weit in die Vergangenheit zurück. Bereits im Jahre 1766 findet sich in einem Pachtvertrag für die Roddergrube die Auflage, die hinterlassene Grube mit Erlen aufzuforsten. Dabei ging es nicht um das Landschaftsbild oder gar ökologische Ansprüche, sondern um handfeste wirtschaftliche Gründe: Wald war ein wichtiges Wirtschaftsgut.
Das Allgemeine Berggesetz für Preußen (1865) verlangte ein Jahrhundert später eine ausdrückliche fachliche Kontrolle der Wiedernutzbarmachung. Dabei wachte die Bergbehörde über alle Maßnahmen der Oberflächengestaltung und -nutzung durch die Bergbaubetriebe nach dem Abbau der Braunkohle.
Um die Jahrhundertwende erreichte der Braunkohlenabbau industrielle Größenordnungen. Umso nachdrücklicher musste darauf Wert gelegt werden, die ausgekohlten Flächen wieder wirtschaftlich nutzbar zu machen. In einer „Bergpolizeiverordnung“ aus dem Jahre 1929 erließ das Oberbergamt Bonn: „Beim Braunkohlentagebau müssen alle Abraummassen in die ausgekohlten Tagebaue wieder so eingebracht werden, dass möglichst große land- und forstwirtschaftlich nutzbare Flächen entstehen.“
Bis zum Zweiten Weltkrieg konzentrierte sich die Wiedernutzbarmachung zu Recht auf die Herstellung neuer Waldflächen. Schließlich bewegte sich der Braunkohlenbergbau damals hauptsächlich auf dem bewaldeten Villerücken zwischen Bonn und Köln. Erst als die Tagebaue nach Norden bis hin zu den ackerbaulichen Kerngebieten der Niederrheinischen Bucht vordrangen, änderten sich die Anforderungen an die Wiedernutzbarmachung. So kam es in den 1960er Jahren zum so genannten Lössabkommen, das für die Rekultivierung die Verwendung des fruchtbaren Lösses vorschreibt.

Rechtliche Grundlagen: Braunkohlenplan
Die rechtliche Grundlage für den Gewinn von Rohstoffen bildet das Bergrecht. Die Genehmigung zum Betrieb eines Tagebaus und der Kohlegewinnung wird durch die Verabschiedung des Braunkohlenplans erteilt. Federführend bei der Erstellung eines Braunkohlenplanes ist der Braunkohlenausschuss, in dem alle Stakeholder des Vorhabens vertreten sind. Während des Planverfahrens werden die öffentlichen und privaten Belange umfassend gegeneinander und untereinander abgewogen. Jeder Bürger, dessen Belange durch Vorhaben berührt werden, kann Bedenken und Anregungen äußern. Braunkohleplanverfahren sind sehr aufwendige Prozesse. Zeitspannen von 10 Jahren und mehr von der Antragsstellung bis zur Verabschiedung des Braunkohlenplans sind keine Seltenheit. Der Braunkohlenplan ersetzt innerhalb seiner Laufzeit den geltenden Regionalplan.
Im Braunkohlenplan muss bereits die grobe Planung für die Folgelandschaft festgesetzt werden. Dies soll den Kommunen und Bürgern, aber auch dem Bergbaubetreiber, langfristige Planungssicherheit zusichern und gleichzeitig eine langfristig planbare und somit hochwertige Rekultivierung ermöglichen. Der erste Plan für die Rekultivierung besteht also schon bevor der Tagebau aufgeschlossen wird.
Abschlussbetriebsplan
Der Abschlussbetriebsplan regelt die Entlassung der rekultivierten Flächen aus der Bergaufsicht. Nur Flächen, die nicht mehr unter der Bergaufsicht stehen, können an die Öffentlichkeit zurückgegeben und einem neuen Nutzen zugeführt werden. Durch die Abschlussbetriebspläne sollen die rekultivierten Flächen in die Kulturlandschaft eingegliedert werden. Er richtet sich nach den landesplanerischen Zielen des Braunkohlenplanes. Neben den technischen Inhalten zur Ausführung der Rekultivierung enthält der Abschlussbetriebsplan Angaben zum zukünftigen Relief, den Bodennutzungsarten, Gewässerausbau, Wirtschaftswegen und Freizeitstrukturen wie etwa Wanderwegen und landschaftsgestaltenden Anlagen.